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Elektromobilität im Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde im Jahre 1951 erlassen, um den dringend notwendigen Wohnungsbau zu stärken und breiten Bevölkerungsschichten zu ermöglichen, selbst Eigentümer zu werden. Diese Ziele haben nichts an ihrer Aktualität verloren. Jedoch haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten seit Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes verändert: Unter anderem möchte die Bundesregierung bis 2030 mindestens sieben Millionen Fahrzeuge, nämlich E-Autos (Elektroautos), zugelassen haben.

Zum Vergleich: Heute sind es gerade einmal 136.000 zugelassene Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, wie zum Beispiel Elektroautos oder E-Bikes. 1951 gab es natürlich noch keine Elektroautos. Um diese Menge von sieben Millionen Fahrzeugen in Zukunft auch mit Strom versorgen zu können, gilt es Anpassungen im Gesetz vorzunehmen, damit der Zugang zur E-Mobilität auch für Wohnungseigentümer vereinfacht wird. Neben den Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zur energetischen Sanierung verlangt eben auch die Errichtung von Ladestationen - zur Förderung der Elektromobilität - Eingriffe in das Wohnungseigentum. Diesen Herausforderungen wird das geltende Wohnungseigentumsgesetz in vielen Fällen nicht gerecht, insbesondere, weil es für bauliche Veränderungen häufig die Zustimmung aller oder eines hohen Anteils der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer verlangt.

Lösung zur Förderung der E-Mobilität

Das Wohnungseigentumsgesetz wird für die Zukunft grundlegend reformiert: Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer soll im Grundsatz einen Anspruch darauf haben, dass ihr / ihm auf ihre / seine Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektroauto oder ein anderes elektrisches Fahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchschutzes gestattet werden. Ein solcher Anspruch soll auch allen Mietern, welche in irgendeiner Weise elektrisch fahren, zustehen. Hierfür soll eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden. Die Harmonisierung von Wohnungseigentums- und Mietrecht regelt, dass Eigentümer von Sondereigentum Baumaßnahmen im Wohnungseigentum der Eigentümergemeinschaft tolerieren müssen.

Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Hierbei soll auch die Pflicht zur Zustimmung aller Eigentümer wegfallen. Denn diese Regel betrifft meist sowohl Sondereigentum als Gemeinschaftseigentum. So stellt ein Stellplatz im Sondereigentum, welcher als Ladestation für E-Autos genutzt wird, durch den Anschluss an den Verteilerkasten der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Nutzung des Stroms, auch einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar.

Das Interesse der Eigentümer gegen eine Ladestation für ein elektrisches Fahrzeug darf nicht überwiegen. Besonders im Fokus steht hier auch die Benachteiligung von Menschen, welche in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Die Barrierefreiheit muss gewährleistet werden. Ebenso müssen rechtliche Grundlagen, wie der Umweltschutz und grundsätzliche Haftungsrisiken gegenüber der Eigentümergemeinschaft, ständig berücksichtigt werden.

Weitere Maßnahmen

Die Bundesregierung befürwortet außerdem, dass neue oder sanierte Wohngebäude in Zukunft jeder Fahrzeug-Parkplatz mit Schutzrohren für die elektrischen Kabel ausgestattet sein muss, um für E-Autos sofort den technischen Rahmen zu bieten. Bei Gewerbeimmobilien soll die technische Infrastruktur für E-Autos zumindest bei jedem fünften Stellplatz geschaffen werden. Es ist wichtig, in Zukunft das Thema der Elektromobilität mit dem Wohnungseigentum kompatibel zu machen. Denn E-Mobilität soll zur wichtigsten Säule der zukünftigen Mobilität werden. Dass dafür das Wohnungseigentumsgesetz geändert werden muss, nützt am Ende auch der Eigentümergemeinschaft selbst. Denn mit der Schaffung klarer Fakten, mit welcher Mehrheit die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer solchen Station beschließen kann, wäre sicher allen Eigentümern, unabhängig, ob sie elektrisch fahren oder nicht, geholfen. Eine weitere Vereinfachung, die auch dem Verwalter zugutekäme, wäre die Vereinfachung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum im Kontext der Förderung der Elektromobilität. 

Fazit

Am Ende des Tages stellt sich aber auch die Frage wie viele Wohnungseigentümer wirklich ein Elektroauto besitzen oder ein Interesse an der Elektromobilität haben. Da es - Stand heute - allerdings sofort alle Wohnungseigentümer betrifft, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sein Elektroauto laden oder eine andere Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität treffen möchte, ist dies für die Verwaltung trotz der noch geringen Zahl an Elektroautos, durchaus eine zu beachtende Aufgabe.

Das Gesetz bietet einzelnen Eigentümern eine tolle Chance in Zukunft an der Elektromobilität teilzuhaben, auch wenn die Voraussetzung für elektrisches Fahren bzw. Laden im Wohnungseigentum von einigen Regeln und Pflichten begleitet werden. So muss jeder Eigentümer eines E-Autos, egal ob Eigentümer oder Mieter und unabhängig von einer Platzierung im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum, in vielerlei Dingen Rücksicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft und die einzelnen Eigentümer nehmen. Im Großen und Ganzen profitieren aber nicht nur Eigentümer und Mieter, sondern auch der Verwalter von der neuen vereinfachten und vereinheitlichten Handhabe, welche die WEG-Reform mit sich bringen soll.

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