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Zensus 2022: Hausverwalter in der Pflicht

Wie viele Menschen leben in Deutschland? Und wie wohnen und arbeiten die Deutschen? Um diese Fragen zu beantworten, findet alle 5 Jahre eine statistische Volkszählung, auch Zensus genannt, statt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Zählung um ein Jahr auf den 15. Mai 2022 verschoben. Zum Stichtag müssen auch Wohnungseigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter die Informationen an die Statistischen Ämter übermitteln. Doch welche Angaben müssen gemacht werden? Und welche Pflichten resultieren daraus für die Hausverwaltung? Wir klären Sie auf!

Bei der Volkszählung wird die statistische Erhebung der aktuellen Bevölkerungsdaten vom Gesetzgeber angeordnet. Dabei sind alle Bürgerinnen und Bürger zur Auskunft über ihre persönliche Daten verpflichtet. Das Ziel dabei ist es, möglichst detaillierte Informationen über die Bevölkerung und deren Wohnverhältnisse zu sammeln. Die erhobenen Daten werden etwa für die Nutzung und Optimierung von öffentlicher Infrastruktur oder für die Wohnungsbauplanung genutzt.

Wie funktioniert die Befragung?

Klassische Bevölkerungszählungen beruhen auf dem Prinzip der Befragung einzelner Haushalte mit Hilfe von Fragebögen oder Telefoninterviews. Inzwischen greift Deutschland bei der Volkszählung auf den registergestützten Zensus zurück und nutzt die bereits vorhandenen Daten aus den Verwaltungsregistern, wie z.B. aus den Melderegistern der Kommunen. Persönliche Befragungen und Papierfragebögen werden auf ein Minimum reduziert. Ein Teil der Bevölkerung (weniger als 10 Prozent) wird stichprobenartig im Interview direkt befragt und die Ergebnisse auf die gesamte Bevölkerung hochgerechnet.

Der registergestützte Zensus beinhaltet außerdem eine gesonderte Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ), da es für diese kein flächendeckendes Register gibt. In Deutschland werden für die GWZ rund 17,5 Millionen private Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum per Post befragt. Ebenso stehen gewerblich tätige Mehrfacheigentümer und Verwaltungen sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen in der Auskunftspflicht.

Was bedeutet das für die Hausverwaltung?

Laut §24 des Gesetzes zur Durchführung des Zensus (ZensG) sind Immobilieneigentümer und Hausverwalter dazu verpflichtet, im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung Auskünfte über die Hausbewohner zu geben. Dazu zählen nach §10 ZensG folgende Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:

  • Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Art des Gebäudes
  • Eigentumsverhältnisse
  • Gebäudetyp
  • Baujahr
  • Heizungsart und verwendeter Energieträger
  • Anzahl der Wohnungen.

Die Merkmale für Wohnungen sind folgende:

  • Nutzungsart
  • Wohnfläche
  • Anzahl Räume
  • Nettokaltmiete
  • Leerstandsdauer
  • Leerstandsgründe.

Die Punkte Nettokaltmiete, Leerstandsdauer und Leerstandsgründe werden nun zusätzlich abgefragt, da diese Merkmale für kleine Regionen ausgewertet werden können und sich der Bund dadurch erstmals ein detailliertes Bild vom Wohnungsmarkt und dessen Angebot und Nachfrage machen kann.

Sogenannte Hilfsmerkmale ergänzen die relevanten Erhebungsmerkmale:

  • Namen und Anschrift der Auskunftspflichtigen
  • Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person für Rückfragen
  • Namen von bis zu 2 Personen, die die Wohnung nutzen
  • Gesamtzahl der Wohnungsnutzer
  • Straße und Hausnummer der Wohnung.

Diese Hilfsmerkmale müssen laut Gesetz spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

Das Problem dabei:

Hausverwalter wissen zwar viel über die technischen Daten des Gebäudes, sie haben allerdings häufig nur geringe Kenntnisse über die Bewohner selbst. Diese Informationen liegen meist bei den Eigentümern, welche wiederum nicht alle Gebäudedaten auf Anhieb erfassen können. Das Zensusgesetz sieht zum Nachteil beider Parteien (Eigentümer und Verwalter) keine geteilte Angabe der Informationen vor. D.h. es ist nicht zulässig, dass die Verwaltung die Gebäudedaten und der Eigentümer die Personendaten übermittelt. Der Gesetzgeber verlangt von einer Partei die gesammelten Auskünfte pro Objekt.

Achtung! Falls dem Verwalter die fehlenden Informationen nicht vorliegen, ist er dazu verpflichtet, die Eigentümer mit Name und Anschrift beim Statistischen Landesamt zu benennen. Im Anschluss werden alle Erhebungsmerkmale direkt bei den Eigentümern erfragt.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Wohnungseigentümer und Verwalter sind dazu verpflichtet, Auskünfte über die Hausbewohner gegenüber den Statistischen Ämtern zu erteilen.
  2. Daraus ergibt sich die Pflicht, neben den wohnungsbezogenen Daten, außerdem den Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, weiterzugeben.
  3. Außerdem muss die Gesamtzahl der Wohnungsnutzer übermittelt werden.
  4. Falls dem Verwalter diese Angaben nicht vorliegen, muss er Namen und Anschrift der Eigentümer an die Ämter weitergeben.

Aufgrund der gesetzlich geregelten Auskunftspflicht hinsichtlich personenbezogener Daten, benötigen Eigentümer und Hausverwaltungen keine gesonderte Einwilligung zur Weitergabe der Daten an die Statistischen Ämter.

Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Mieter und Nutzungsberechtigte über die Weitergabe der personenbezogenen Daten an die Statistischen Ämter (als Eigentümer sind Sie dazu gesetzlich verpflichtet, die datenschutzrechtliche Information an Ihre Mieter weiterzugeben).

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